KB2875949 – KORREKTUR: VSS-Sicherungsvorgänge sind nicht erfolgreich, wenn die Option für die automatische Wiederherstellung in SQL Server

Gilt für
SQL Server 2008 R2 Service Pack 2 SQL Server 2008 R2 Enterprise SQL Server 2008 R2 Datacenter SQL Server 2008 R2 Developer SQL Server 2008 R2 Standard SQL Server 2012 Developer SQL Server 2012 Enterprise SQL Server 2012 Standard SQL Server 2014 Developer - duplicate (do not use) SQL Server 2014 Enterprise - duplicate (do not use) SQL Server 2014 Standard - duplicate (do not use)

Symptome

Angenommen, einige VsS-Sicherungsvorgänge (Volume Shadow Copy Service) werden gleichzeitig in Microsoft SQL Server 2008 R2, SQL Server 2012 oder SQL Server 2014 ausgeführt. Gehen Sie außerdem davon aus, dass die Option für die automatische Wiederherstellung aktiviert ist. In diesem Fall sind die Sicherungsvorgänge nicht erfolgreich. Darüber hinaus wird das folgende Ereignis im Anwendungsprotokoll protokolliert:

Hinweis

Quelle: SQLWriter
EventID : 24581
"Sqllib-Fehler: Die Systemtabelle sys.sysdatabases in SQL Server instance <Server\Instance> ist leer."

Hinweis Wenn dieses Ereignis nicht protokolliert wird, wenn die VSS-Sicherungsvorgänge nicht erfolgreich sind, steht das Problem mit den Sicherungsvorgängen nicht im Zusammenhang mit der Option für die automatische Wiederherstellung.

Lösung

Das Problem wurde zuerst im folgenden kumulativen Update von SQL Server behoben.

Kumulatives Update 1 für SQL Server 2014 /en-us/help/2931693

Kumulatives Update 8 für SQL Server 2012 SP1 /en-us/help/2917531

Kumulatives Update 11 für SQL Server 2012 /en-us/help/2908007

Kumulatives Update 9 für SQL Server 2008 R2 SP2 /en-us/help/2887606

Informationen zu kumulativen Updates für SQL Server

Jedes neue kumulative Update für SQL Server enthält alle Hotfixes und alle Sicherheitsfixes, die im vorherigen kumulativen Update enthalten waren. Sehen Sie sich die neuesten kumulativen Updates für SQL Server an:

      

Status

Microsoft hat bestätigt, dass dies ein Problem bei den Microsoft-Produkten ist, die im Abschnitt „Gilt für“ aufgeführt sind.